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Das in B-Plan 40 beplante Baugebiet grenzt am Meisten und am Nächsten an das Gebiet des B-Plan 12 „Ammensleber Weg I“ konkret an den südlichen Teil des 2009 entstandenen Sperberwegs und auch an das Gebiet des B-Plan 3 „Ammensleber Weg II“, hier mit weniger als der halben Grenzlänge und getrennt durch eine Straße, die südlichen Ackerstraße.
Forderung Nr. 1 der Anlieger im Sperberweg-Süd: „Gerechte Abstandsflächen“ und eine Seite frei mit „Garten an Garten“


Prägender B-Plan 12 „Ammensleber Weg I“ vom 17.06.2009

Achtung: Für den B-Plan 40 ist das Teilgebiet 8 im Süden des Sperberwegs (siehe obige Zeichnung aus B-Plan 12) vorrangig relevant, was wirklich an das neue B-Plan-Gebiet 40 angrenzt und spezielle Planzeichen für den Innenbereich ausweist. Im Entwurf 2 des B-Plan 40 im Stand 06/2024 beziehen sich die Planer der Grundstückseigentümer aber zum Vergleich auf Teilgebiete 3 und 5 an der nördlichen Grenze zur Straße Ammensleber Weg, wo am Rande eine höhere Bebauung mit anderen Planzeichen ermöglicht wurde und in drei Fällen auch entsprechend realisiert wurde.
Beispiel mit guten Garten-an-Garten-Abständen in Nord-Süd
in B-Plan 27 „Am lütgen Feld“ vom 08.11.2018

Weiterer neuer B-Plan 31 mit guten Garten-an-Garten-Abständen

Fazit: Da, wo die Gemeinde Barleben noch über ihre Grundstücksentwicklungsgesellschaft als Auftraggeber die B-Pläne erarbeiten ließ und die Erschließung vorgenommen hat, da wurde gleich dort für relativ gerechte Verhältnisse gesorgt, da wo die Erschließung an Bauträger delegiert wird, beanspruchen diese oftmals eine Bevorteilung gegenüber Bestandsgebieten 😉 Jetzt, wo gern delegiert wird, kommt dem Bauamt und dem Gemeinderat eine erhöhte Verantwortung zum Erhalt gerechter Verhältnisse zu!
Unverhältnismäßig zu geringe Abstandsflächen zum Bestand nach Norden in Entwurf 2 vom Juni 2024

Beschlussvorlage für Ortschaftsrat, Bau- und Hauptausschuss sowie Gemeinderat in Sitzungsperiode 08-10/2024:
Das Baugebiet „Ackerstraße/Breiteweg“ muss sich dem Charakter des Baugebietes „Ammensleber Weg I“ (konkret im Sperberweg ) vorhanden Charakter einfügen. Es hat auch Beispielwirkung für zukünftige Planungen z.B. südlich der Bussardstraße. Es sollten auch Bungalows und Satteldach-Häuser neben Stadtvillen, z.B. zur Eisenbahn hin, gut geordnet geplant werden.
D.h. 1. die neuen Bauten müssen im Norden einen Abstand von 10 m (min. 8 m) zu den im Süden des Sperberwegs vorhandenen Grundstücken aufweisen, anstatt nur 2 m +3 m = 5 m.
Und 2. sie dürfen dort die im Kern des Sperberwegs vorgegeben Höhen mit TH 4,25 m anstatt 6,25 m und FH 9 m anstatt 9,5m nicht überschreiten.
Unzumutbare Abstandsflächen zum Bestand nach Norden in Entwurf 1 vom Februar 2023 weiter begehrt

Unzumutbare Abstandsflächen zum Bestand nach Norden

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Forderung Nr. 2 der Anlieger im Sperberweg-Süd: Trauf- und Firsthöhen analog der Prägung im BG „Ammensleber Weg I“




Vergleich Barleber B-Pläne für gerechte Abstände und Höhen

Barleben, den 27.08.2024 Peter Schreiber
Zur Ableitung aus IGEK und Flächennutzungsplan hier mehr
Zur Abwägung sozialer Belange hier mehr