Zu nachhaltiger Siedlung und dörflicher Baukultur gemäß Barlebens Agenda 2030
Das integrierte Gemeindeentwicklungskonzept (IGEK) vom 25.03.2020 bestimmt die oben markierten Leitmotive. Die Ortschaft Barleben ist nicht als zentraler Ort festgelegt. Sie ist daher auf den Eigenbedarf begrenzt (und nicht auf das Anlocken von Mitarbeitern bestimmter Großunternehmen).
Stellen Sie sich bitte deshalb nachfolgend vor, wir seien bereits im Jahr 2030 angekommen und schauen mit den Augen Ihre Kinder oder Enkelkinder auf das hier zu beurteilende B-Plan-Verfahren, wie bewerten diese den B-Plan-Entwurf und nachfolgende Argumente in Bezug auf den durch o.g. Leitmotive gegebenen Maßstab? Hier muss sich jetzt keiner auf die Straße kleben. Hier muss man eine Meinung äußern!
Zur Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) von 2022
Im Sinne des o.g. IGEK wird in diesem aktuellen FNP Barleben für den Ortsteil Barleben für das betreffende Baugebiet Ackerstr./Breiteweg ausgeführt: „Weiterhin ist eine bauliche Entwicklung südlich des Ammensleber Weg I vorgesehen. Hierfür ist es erforderlich gegenüber der Bahnlinie Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Die Fläche hat eine Gesamtgröße von 1,21 Hektar. Hiervon werden 0,27 Hektar für Lärmschutzmaßnahmen benötigt (175 m x 16 m). Es verbleiben ca. 0,94 Hektar, auf denen ca. 10 Einfamilienhäuser entstehen können.“
Für die Gemeinde (nicht für Bauwillige) hat der FNP schon eine bindende Wirkung, d.h. die Gemeinde mit ihrer Verwaltung und ihrem Gemeinderat muss auf eine Entwicklung aus diesem FNP achten und bei eventuellen gesellschaftlichen Veränderungen ggf. auch den FNP ändern. Da der FNP aber erst 2022 im Gemeinderat so beschlossen wurde, ist ein Änderungsbedarf nicht erkennbar. Vielmehr wussten die Grundstücksentwickler von den Eintragungen, auf die sie aber in der B-Plan-Begründung wohl bewusst NICHT DETAILIERT eingegangen sind. Sie versuchen sich mit folgender Ausführung zu ihren Gunsten dem Flächennutzungsplan zu entziehen: „Der Bebauungsplan ist gemäß § 13a Abs.2 Nr.2 BauGB nicht an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes gebunden“. Der genannte Gesetzestext sagt aber konkret: „kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen“.
Wir fordern,
- Die Einhaltung der Ausführungen im FNP zum Lärmschutz ist zu gewährleisten, wozu wie im Baugebiet „Am lütgen Feld“ mit ähnlicher Bahnproblematik auch analog ein 4 m-Lärmschutzwall umzusetzen ist.
- Im B-Plan-Entwurf 2 von 06/2024 wurde richtiger Weise in Punkt 6.2.1 Belange von Natur und Landschaft ergänzt : „Am Südrand des Planungsgebietes erstreckt sich ein Bereich der als Biotopverbundachse durch den Landschaftsplan eingestuft wurde.“
- Dementsprechend müssen die Vorgaben des Flächennutzungsplanes hier auf der für die Biotopverbundachse vorgesehenen Breite von 16 m mit einem 4 m hohen Lärmschutzwall und nicht mit einem faulen Kompromiss 3 m Lärmschutzwall plus 1 m Lärmschutzwand umgesetzt werden.
- Der Umfang der Bebauung ist auf eine dörfliche Prägung auszurichten, die aus unserer Sicht auf keinen Fall um mehr als 50% der im FNP angegebenen Einfamilienhäuser d.h. auf max. 15 Hausgrundstücke überschritten werden darf.
- Barleben ist in der Landesplanung nicht als zentraler Ort definiert und soll sich deshalb nur auf den Eigenbedarf an Wohnraum orientieren
- Die Regionale Planungsgemeinschaft hat nur 11 Grundstücke bilanziert und eine per 02/2023 geplante Überschreitung auf 21 Grundstücke bemängelt! (unter 2.5 auf Seite 7 des B-Plan-Entwurfs 2 von 06/2024)
Der vorliegende B-Plan-Entwurf strebt mit mehr als 100% eine unvertretbare Überschreitung der Grundstücksanzahl der Flächennutzungsplanung an, die zu einer zu hohen Verdichtung und zum Verlust einer dörflichen Prägung führen würde. Malen Sie sich bitte einmal je Grundstück ca. 10 m x 10 m Häuser mit 2 eigenen PKW-Stellplätzen 5 m x 5 m plus 3 m Zufahrt plus eine überdachte Terrasse von 3 mx 4 m … oder lassen sich das einmal vom Antragsteller zeigen. Sorry, das derzeitige Bild ergäbe eine Beton-Schließfach-Anlage , die den südlichen Sperberweg „einmauert„.
Barleben, den 29.08.2024 Peter Schreiber
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