Betrachtungen zur Kommunalwahl am 09.06.2024
Aufgabenteilung laut Kommunalverfassungsgesetz LSA
§ 45 Aufgaben der Vertretung, z.B. des Gemeinderates
(1) Die Vertretung ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten der Kommune zuständig, soweit nicht der Hauptverwaltungsbeamte kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm die Vertretung bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Sie überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und sorgt dafür, dass in der Verwaltung auftretende Missstände durch den Hauptverwaltungsbeamten beseitigt werden.
Abschnitt 2 Hauptverwaltungsbeamter, z.B. der Bürgermeister
§60 Rechtsstellung
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte ist Beamter auf Zeit und Leiter der Verwaltung. (2) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt und repräsentiert die Kommune.
§65 Rechtsstellung in der Vertretung und in den Ausschüssen
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte bereitet die Beschlüsse der Vertretung und ihrer Ausschüsse vor und führt sie aus. (2) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Vertretung über alle wichtigen die Kommune und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen ist die Vertretung möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Verwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.
Grundsätze laut Kommunalwahlgesetz LSA
§ 3 Wahlgrundsätze
(2) Die Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl, der Bürgermeister, der Ortsvorsteher und der Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
§ 21 Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen
(12) Wer durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber beizufügen, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will.
Zur Kommunalwahl in Barleben 2024: Haben sich Bürgermeister Nase und Stellvertreterin Hoffmann auf Plätze 1 und 3 setzen lassen und einen Verzicht erklärt. D.h. sie haben sich als „Scheinkandidaten“ aufstellen lassen, um ihren Einfluss auf den Gemeinderat zu erhöhen! Siehe Aushang der Wahlvorschläge in den Schaukästen der Gemeinde 04-05/2024
Wichtige Verfahrensweisen laut Kommunalwahlgesetz LSA
§ 21 Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen
(1) Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden.
…
(4) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter.
Zur Gemeinderatswahl in Barleben 2024 : 20 + 5 = 25.
§ 25 Rücktritt und Tod von Bewerbern
(1) Ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
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(4) Tritt ein Bewerber nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurück oder stirbt er nach diesem Zeitpunkt, so ist der Rücktritt oder Tod auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerber (§§ 39 und 40) scheidet der zurückgetretene oder verstorbene Bewerber aus.
D.h. keine Stimme einem „Scheinkandidaten“ geben, der seinen Rücktritt schon vor der Wahl erklärt!
§ 39 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich
(1) Der Wahlausschuss stellt
1. die nach § 38 festgestellten Stimmenzahlen und
2. die Zahl der auf jede Wahlvorschlagsverbindung entfallenden Stimmen
als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest .
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden vom Wahlausschuss nach den folgenden Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(4) Verbundene Wahlvorschläge gelten mit der nach Absatz 1 Nr. 2 festgestellten Stimmenzahl bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag. Die auf sie insgesamt entfallenden Sitze werden den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2 zugeteilt.
(5) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 bis 4 entfallenen Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag (§ 21 Abs. 4 Satz 4).
(6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 4 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahlen. Sind mehr Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.
(7) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 4 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode oder bis zu einer Ergänzungswahl gemäß § 49 unbesetzt.
(8) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind .
Gemeinderatswahl Barleben 2019 – Ergebnis in Zahlen

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Gemeinderatswahl Barleben 2024 – Simulation in Zahlen

Obige Simulation soll die Bedeutung jeder Teilnahme an der Wahl verdeutlichen, denn schon 10-100 Bürgerinnen oder Bürger können mit 30-300 Stimmen viel bewegen!
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Erstellt am 04.05.2024 von Peter Schreiber. Kommentare und Hinweise bitte an peter.w.schreiber@gmail.com